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Satzung

Satzung der Freiwilligen Feuerwehr Großräschen-Nord e.V.

 

§ 1 Name, Rechtsform, Sitz

Der Verein führt den Namen „Freiwillige Feuerwehr Großräschen-Nord e.V."

Der Verein hat die Rechtsform eines eingetragenen Vereins.

Er hat seinen Sitz in der Stadt Großräschen, Chransdorfer Straße 5.

 

§ 2 Zweck, Aufgaben und Grundsätze

1. Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke.

2. Die Betreuung der Jugendlichen wird als besonders wichtige Aufgabe angesehen.

3. Weitere Aufgaben sind die Förderung des Feuerwehrwesens, Werbung und Durchsetzung des Brandschutzgedankens sowie interessierte Bürger der Stadt für die Feuerwehr zu gewinnen.

4. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

5. Mittel, die dem Verein zufließen, dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnis hohe Vergütungen begünstigt werden.

6. Der Zweck wird verwirklicht durch Veranstaltungen wie den Tag der offenen Tür sowie geselliges Beisammensein zur Förderung der Kameradschaft.

 

§ 3 Mitglieder

1. Ordentliche Mitglieder des Vereins können werden:

a) Feuerwehrleute

b) Mitglieder der Jugendfeuerwehr

2. Fördernde Mitglieder ohne Stimmrecht können werden: Körperschaften des öffentlichen Rechts, sonstige juristische und natürliche Personen, Vereinigungen und Unternehmen, die die gemeinnützigen Zwecke des Vereins unterstützen wollen.

3. Der Antrag auf Aufnahme als Mitglied des Vereins ist schriftlich zu stellen.

4. Bei Jugendlichen ist die schriftliche Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich.

5. Mit der Aufnahme unterwirft sich jedes Mitglied den Bestimmungen dieser Satzung.

 

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern sowie die Beschlüsse der Vereinsorgane zu befolgen.

2. Alle Mitglieder sind berechtigt, im Rahmen des Vereinszweckes an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.

3. Alle Mitglieder haben das Recht, dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu unterbreiten.

4. Alle Ämter des Vereins sind Ehrenämter.

5. Die Mitglieder sind zur gegenseitigen Rücksichtnahme und Kameradschaft verpflichtet.

 

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft erlischt durch

a) Austritt

b) Ausschluss

c) Tod

2. Der Austritt ist schriftlich zu erklären und ist unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zum Ende des Kalendervierteljahres möglich. Für den schriftlichen Nachweis ist das Mitglied selbst verantwortlich.

3. Der Ausschluss kann vom Vorstand erfolgen

a) bei groben oder wiederholten Verstoß gegen die Satzung oder die Interessen des Vereins,

b) wegen unehrenhaften Verhaltens innerhalb und außerhalb des Vereinslebens,

c) wegen groben und unkameradschaftlichen Verhaltens.

4. Über den Ausschluss entscheidet der Verstand mit einfacher Mehrheit.

5. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Eine Rückzahlung von Beiträgen, Sacheinlagen, Spenden oder Anteilen aus dem Vereinsvermögen ist ausgeschlossen.

 

§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

1. die Mitgliederversammlung

2. der geschäftsführende Vorstand

3. der erweiterte Vorstand

 

§ 7 Die Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Die Mitglieder regeln die Angelegenheiten des Vereins soweit sie nicht anderen Organen übertragen worden sind.

2. Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich durch den Vorstand einzuberufen.

3. Die Einladung zu den Mitgliederversammlungen werden schriftlich mit genauer Terminangabe ausgegeben.

4. Jede Mitgliederversammlung, unabhängig von der Anzahl der erscheinenden Mitglieder ist beschlussfähig. Ihre Beschlüsse sind für alle Mitglieder bindend.

5. Beschlussfassungen erfolgen grundsätzlich mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Bei Wahlen erfolgt ein weiterer Wahlgang.

6. Beschlüsse über Satzungsänderungen oder über die Auflösung des Vereins benötigen eine Mehrheit von mindestens ¾ der abgegebenen Stimmen.

7. Die Beratung und Beschlussfassung zu vorliegenden Anträgen kann nur erfolgen, wenn diese mindestens 2 Wochen vorher schriftlich beim Vorstand eingegangen sind.

 

§ 8 Der Vorstand

1. Der Vorstand setzt sich zusammen aus:

a) dem Vorsitzenden

b) dem stellvertretenden Vorsitzenden

c) dem Kassenwart

d) dem Schriftwart

e) dem Jugendfeuerwehrwart

f) der Sprecherin der Frauen

g) dem Sprecher der Alters- und Ehrenabteilung

2. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte im Sinne der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Ihm obliegt die Verwaltung des Vereinsvermögens.

3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Er bleibt so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Eine Wiederwahl ist möglich.

4. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.

5. Der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und der Kassenwart bilden den geschäftsführenden Vorstand. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich und haben die Stellung des gesetzlichen Vertreters des Vereins nach § 26 Abs. 2 BGB. Zwei Vorstandsmitglieder des geschäftsführenden Vorstandes vertreten gemeinsam.

6. Bei Ausscheiden eines Mitglieds des geschäftsführenden Vorstands ist unverzüglich eine außerordentliche Mitgliederversammlung zur Neuwahl einzuberaumen. Bei Ausscheiden eines der übrigen Mitglieder bestimmt der Restvorstand über die Bestellung eines Vertreters bis zum Ablauf der Amtsperiode.

7. Der Vorstand kann für alle Mitglieder verbindliche Ordnungen und Regelungen erlassen.

8. Zu den Sitzungen kann der Vorstand bei Bedarf sachkundige Kameraden beratend hinzuziehen.

 

§ 9 Das Geschäftsjahr

1. Das Geschäftsjahr ist ein Kalenderjahr.

2. Der geschäftsführende Vorstand erarbeitet die Finanzrichtlinie und legt diese der Mitgliederversammlung vor.

 

§ 10 Beiträge

Die Mittel zur Erreichung der im § 2 bestimmten Zwecken werden aufgebracht durch:

1. jährliche Mitgliedsbeiträge

2. freiwillige Zuwendungen

3. Spenden

Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.

 

§ 11 Kassenführung

Über alle Einnahmen und Ausgaben hat der Kassenwart Buch zu führen. Der Kassenwart hat nach Ablauf des Geschäftsjahres die Jahresrechnung anzufertigen und sie mit den Belegen den Kassenprüfern vorzulegen.

Die Kassenprüfer wählt die Mitgliederversammlung aus ihren Reihen für jedes Geschäftsjahr. Sie dürfen mit dem Kassenwart nicht verwandt oder verschwägert sein und können in den beiden folgenden Geschäftsjahren nicht wiedergewählt werden.

Die Mitgliederversammlung beschließt auf der Grundlage der entsprechenden gesetzlichen Regelungen und auf Antrag der Kassenprüfung über die Entlastung des Vorstandes und des Kassenwartes.

 

§ 12 Niederschriften

Über jede Vorstandssitzung und Mitgliederversammlung ist vom Schriftwart eine Niederschrift anzufertigen, die vom Vorsitzenden und vom Schriftwart unterzeichnet werden. Jedes Vereinsmitglied ist berechtigt, die Niederschrift einzusehen.

 

§ 13 Satzungsänderungen

Satzungsänderungen können nur durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden.

 

§ 14 Auflösung des Vereins

1. Die Auflösung des Vereins kann nur eine Mitgliederversammlung beschließen.

2. Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

 

Vorstehende Satzung wurde am 12.12.1997 in Großräschen von der Mitgliederversammlung beschlossen.